Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag legt die Rechte und Pflichten zwischen Auftragsverarbeiter und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen fest.

22. Feb 20222 min Lesezeit

Die meisten Organisationen, seien es Unternehmen, Verbände, Körperschaften oder Institutionen, können nicht ihre gesamte Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig intern abwickeln. Selbst scheinbar triviale Aufgaben wie die einfache Speicherung ihrer Daten oder das Hosting ihrer Website werden an spezialisierte Dritte ausgelagert und finden heutzutage häufig in der Cloud statt. Diese Dritten verarbeiten also personenbezogene Daten im Auftrag einer anderen Organisation. Sie sind "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO-Terminologie, während die auslagernde Partei als "für die Verarbeitung Verantwortlicher" bezeichnet wird, da sie zumindest theoretisch kontrolliert, was der Auftragsverarbeiter tut.

Um eine solche Kontrolle ausüben zu können, müssen beide Parteien durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Data Processing Agreement, kurz: DPA) gebunden sein, in der die Einzelheiten der Verarbeitung sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt sind. Die Einzelheiten eines solchen DPA und sein Mindestinhalt sind in Art. 23 Abs. 3 DSGVO geregelt.

Die wesentlichen Inhalte einer Datenverarbeitungsvereinbarung sind:

Ein wichtiger Punkt ist, dass der Datenschutz nicht nur auf dem Papier, sondern in der Realität stattfinden muss. Daher ist es wichtig, eine Datenschutzvereinbarung nicht nur zu unterzeichnen, sondern sie wie jede andere wichtige Geschäftsvereinbarung auszuführen und zu leben.