Angemessenheitsbeschluss

Ein Angemessenheitsbeschluss ist eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45 DSGVO, die feststellt, dass ein Drittland, eine internationale Organisation oder ein bestimmter Sektor in einem Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, d. h. ein Niveau, das mit dem in der EU vergleichbar ist. Dies bedeutet, dass personenbezogene Daten aus EU-Ländern in dieses Land oder an diese Einrichtung übermittelt werden können, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind. Man darf sich das als Erweiterung des gemeinsamen Datenraums über die EU und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hinaus vorstellen.

Für Länder oder Organisationen, die nicht unter einen Angemessenheitsbeschluss fallen, müssen für die Datenübermittlung andere Instrumente verwendet werden, z. B. Standardvertragsklauseln (SCC).